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  Infos zum Thema Bafög

Bafög ist eine Abkürzung für „Bundesausbildungsförderungsgesetz“, wobei umgangssprachlich Bafög für die finanzielle Unterstützung von Schülern und Studenten steht. Das Gesetz regelt die Unterstützung von staatlicher Seite für die Ausbildung von Schülern und Studenten. Nach dem Berufsausbildungsförderungs-gesetz ist eine Ausbildungsförderung eine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches. Ziel des Bafögs ist die Erreichung einer Chancengleichheit im Bildungswesen, es soll also jedem ermöglicht werden, ein Studium oder eine berufliche Ausbildung aufzunehmen, auch der Bevölkerungsschicht, die finanziell nicht so gut gestellt ist. Hierbei soll besonders ein nebenarbeitsfreies Studium und Lernen ermöglicht werden, um die Studienzeiten zu verkürzen, was jedoch nicht gelungen ist, denn 67% der Studierenden in Deutschland üben einen Nebenjob aus.

Nach dem Bafög wird der Besuch von allgemeinbildenden Schülen ab der 10. Klasse sowie der Besuch von Fachschulen, Berufsfachschulen, Schulen des zweiten Bildungsweges und der Besuch von Akademien und Hochschulen gefördert. Allerdings bestehen viele Einschränkungen für die Förderung. So werden Ausbildungen im dualen System nicht gefördert und vom Grundsatz her kann nur eine Erstausbildung unter die Bafög-Förderung fallen. Weitere Ausbildungen können nur mit erheblichen Einschränkungen gefördert werden. Zudem muss der Antragsteller weitere Voraussetzungen erfüllen. Zwar fördert das Bafög keine besonders hohe Begabung, allerdings müssen die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel erreicht wird. In einer Hochschulausbildung erfolgt eine Förderung ab dem fünften Semester nur dann, wenn der Auszubildende zeitgerecht den normalen Leistungstand des vierten Semesters erreicht hat. Weiterhin darf der Auszubildende nicht älter als 30 Jahre alt sein, Ausnahmen werden nur gemacht, wenn z.B. eine Kindererziehung die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt.

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach pauschalen Bedarfsbeträgen, auf die ein evtl. eigenes Einkommen und das Vermögen des Auszubildenden und auch das Einkommen von Ehegatten und Eltern angerechnet wird. Die jeweiligen Bedarfssätze richten sich nach der Art der Ausbildung und setzen sich aus einem allgemeinen Bedarfssatz und einem Unterkunftsanteil zusammen. Der Anteil für die Unterkunft richtet sich danach, ob der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt oder nicht. Zu diesen beiden Leistungen kommen noch Zuschläge für die Kranken- und die Pflegeversicherung und ggf. ein sog. „Härtezuschlag“, wenn z.B. die Unterkunftskosten enorm hoch sind. Der Gesamtbedarf eines Auszubildenden, der nicht mehr bei seinen Eltern wohnt, beträgt im Normalfall, also ohne Härtzuschlag, 521 Euro zuzügl. des anrechnungsfreien Kindergeldes.

Die Förderungsdauer erstreckt sich grundsätzlich über die gesamte Dauer der Ausbildung. Bei Studiengängen allerdings nur für die Dauer der Regelstudienzeit des betreffenden Studienganges. Ausnahmen bilden besondere Vorkommnisse wie z.B. die Unterbrechung durch eine Schwangerschaft oder Kindererziehung oder auch durch das erstmalige Nichtbestehen des Abschlussexamens. Neben einer Verlängerungszeit unter diesen genannten Voraussetzungen kann ggf. für höchstens 12 Monate eine sog. „Studienabschlussförderung“ beansprucht werden. Hierzu muss die Anmeldung zur Abschlussprüfung spätestens vier Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer erfolgen und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein.

Schüler müssen die Bafög-Leistungen nicht zurückzahlen, während Studierende im Regelfall die Hälfte als Zuschuss und die andere Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen erhalten. Für den Teil, der zurück gezahlt werden muss, kann ein Teilerlass gewährt werden, der sich zwischen 15 und 25% bewegt wenn die Ausbildung besonders früh oder besonders erfolgreich abgeschlossen wurde. Das übrige Darlehen wird später einkommensabhängig in vierteljährlichen Raten zurückgezahlt. Steht dem Darlehensnehmer kein entsprechendes Einkommen zur Verfügung, werden die Raten gestundet. Weitere Erlasse gibt es bei Auszubildenden, die ihr Studium nach dem 1. März 2001 aufgenommen haben. Sie brauchen höchstens 10.000 Euro zurückzahlen und auch bei einer vorzeitigen Ablöse des Darlehens werden Teile erlassen.


... weitere Infos zum Thema [ Bafög ] finden Sie unter:

Bafoeg-Antrag.de
Infos rund dem den Bafoeg-Antrag - BAföG-Förderung - Antragstellung - BAföG-Berechnung - Rückzahlung


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