Reicht das Bafög oder der Unterhalt der Eltern nicht aus, ist ein Student meist gezwungen, einen Nebenjob anzunehmen.
Hierbei kann die Art des Nebenjobs sehr unterschiedlich sein. Es gibt Minijobs, studentische Hilfskräfte, Jobs in den
Semesterferien oder auch bezahlte Praktika. Jedoch gibt es einiges, was ein Student hierbei beachten muss. Verdienen
Studenten z.B. mehr als 400 Euro monatlich, arbeiten sie, wie andere Arbeitnehmer auch, auf Lohnsteuerkarte, die vom
Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes ausgestellt wird. Der Arbeitgeber führt die entsprechende Lohnsteuer und auch die
Sozialabgaben ab. Wie hoch diese Summen sind ist von der Steuerklasse und dem Verdienst abhängig. Meist können sich die
Studenten jedoch die Steuern über den Lohnsteuerjahresausgleich vom Finanzamt zurück holen. Voraussetzung hierfür ist,
dass der Student nur kurze Zeit im Jahr gearbeitet hat und dass das Jahreseinkommen unter dem steuerfreien
Existenzminimum geblieben ist.
In der Praxis brauchen Studenten jedoch häufig keine Steuerkarte, denn sie sind sog. „Minijobber“. Hierunter sind
geringfügig Beschäftige zu verstehen, die monatlich nicht mehr als 400 Euro verdienen und somit keine Steuern und auch
keine Sozialabgaben zu leisten haben. Der Arbeitgeber zahlt für den Minijobber eine Pauschale von 30% an die
Bundesknappschaft.
In dieser Summe sind 2% Lohnsteuer, 13% Kranken- und Pflegeversicherung und 15% Rentenversicherung enthalten.
Übt ein Student mehrere Minijobs aus, ist er verpflichtet, seine Arbeitgeber darüber zu informieren. Der Verdienst aller
Minijobs zusammen darf 400 Euro nicht übersteigen. Eine Ausnahme bildet eine unvorhergesehene Mehrarbeit, dann dürfen
Minijobber bis zu zwei Monate im Jahr auch mehr verdienen. Wichtig hierbei ist zu beachten, dass Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld anteilig auf alle Monate der Beschäftigung umgelegt wird.
Wer als Student mehr als 400 aber weniger als 800 Euro im Monat verdient, gilt nicht mehr als Minijobber sondern
arbeitet im sog. Niedriglohnsektor und somit auf Steuerkarte. Bei dieser Art von Job ist seit 2003 nur noch ein Teil
des Lohns rentenversicherungspflichtig. Leider bleibt am Monatsende durch die Abzüge oft weniger über als bei einem
Minijob.
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