Die wichtigsten Regeln für Werkstudenten
Wie viele Stunden darf ich arbeiten?
In der Vorlesungszeit darfst du als Werkstudent maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Hast du mehrere Jobs, werden alle Stunden zusammengerechnet.
In den Semesterferien darfst du auch mehr arbeiten, etwa in Vollzeit. Eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden ist außerhalb der Vorlesungszeit sowie abends, nachts oder am Wochenende möglich.
Diese Zeiten dürfen jedoch innerhalb eines rollierenden Beschäftigungsjahres – also der letzten 12 Monate – höchstens 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage umfassen.
Wie viel verdiene ich mindestens?
Für Werkstudenten gilt der gesetzliche Mindestlohn. Er liegt 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.
Was ist das Werkstudentenprivileg?
Als Werkstudent bist du unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Du zahlst also keine eigenen Beiträge zu diesen Versicherungen.
In der Rentenversicherung zahlst du grundsätzlich den Arbeitnehmeranteil von 9,3 Prozent deines Bruttogehalts. Dadurch bleibt dir im Vergleich zu einer regulären sozialversicherungspflichtigen Stelle
meist deutlich mehr Netto vom Brutto.
Wie bin ich krankenversichert?
Du bleibst in der Regel über die Familienversicherung deiner Eltern oder über die studentische Krankenversicherung abgesichert.
Die kostenlose Familienversicherung endet, wenn dein regelmäßiges Gesamteinkommen 2026 mehr als 565 Euro monatlich beträgt. Bei einer geringfügigen Beschäftigung gilt stattdessen die Minijob-Grenze
von 603 Euro monatlich. Überschreitest du die Grenze, wechselst du in der Regel in die studentische Krankenversicherung.
Muss ich Steuern zahlen?
Ja. Von deinem Gehalt wird grundsätzlich Lohnsteuer nach deiner Steuerklasse einbehalten. Liegt dein zu versteuerndes Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag, bekommst du die einbehaltene Lohnsteuer
in der Regel über die Steuererklärung erstattet. Ob und wie viel erstattet wird, hängt jedoch von deinen gesamten Einkünften und persönlichen Verhältnissen ab.
Was unterscheidet Werkstudent und Minijob?
Im Minijob darfst du 2026 höchstens 603 Euro im Monat verdienen; ab 2027 liegt die Grenze bei 633 Euro monatlich.
Als Werkstudent gibt es keine feste Verdienstgrenze. Entscheidend sind vor allem dein Studierendenstatus und die Einhaltung der Arbeitszeitregeln.
Welche Rechte habe ich?
Als Werkstudent hast du grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Rechte wie andere Arbeitnehmer. Dazu gehören bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ein schriftlicher Arbeitsvertrag.
Der Urlaubsanspruch bemisst sich anteilig nach deinen Arbeitstagen pro Woche.
Was muss ich vorlegen?
Dein Arbeitgeber benötigt eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung – in der Regel zu Beginn jedes Semesters. Ab dem 26. Fachsemester wird genauer geprüft, ob das Studium noch im Vordergrund steht.
Ist das nicht der Fall, kann das Werkstudentenprivileg entfallen.
Woher kommt der Begriff Werkstudent?
Der Begriff stammt aus der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg, etwa Anfang der 1920er-Jahre. In der Weimarer Republik waren viele Studierende durch Krieg und Inflation verarmt und konnten ihr Studium nicht mehr von
den Eltern finanzieren lassen. Sie arbeiteten deshalb in den Semesterferien oder neben dem Studium in Fabriken, Bergwerken und Industriebetrieben, also im „Werk“. Daraus entstand die Bezeichnung „Werkstudent“:
ein Student, der im Werk arbeitet.
Vorbild war teilweise das amerikanische Modell des „working student“, bei dem es schon länger üblich war, sich das College selbst zu verdienen. In Deutschland war das damals ungewöhnlich, weil das Studium
lange als Privileg wohlhabender Familien galt. Die Werkstudenten waren deshalb auch gesellschaftlich ein Thema; es entstand sogar eine regelrechte Werkstudentenbewegung. Im selben Umfeld wurden
studentische Selbsthilfeorganisationen gegründet, aus denen später das Studentenwerk hervorging.
Heute hat sich die Bedeutung gewandelt: Mit Fabrikarbeit hat ein Werkstudentenjob meist nichts mehr zu tun. Gemeint ist eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsform für eingeschriebene
Studierende, oft im Büro, in der IT oder im Marketing. Nur der Name erinnert noch an die Herkunft.